Steuerpflicht Pflege

10 Gründe wann das Pflegegeld gekürzt werden kann

10 Gründe wann das Pflegegeld gekürzt werden kann

Inhalt

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Das Pflegegeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden betreut werden. Allerdings gibt es Situationen, in denen das Pflegegeld gekürzt oder ganz eingestellt werden kann. In diesem Blogbeitrag erläutern wir die wichtigsten Gründe, warum es zu einer Kürzung oder Einstellung des Pflegegeldes kommen kann und worauf Betroffene achten sollten.

 

1. Nichtdurchführung der Beratungseinsätze (§ 37 Abs. 6 SGB XI)

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, sind verpflichtet, regelmäßig Beratungseinsätze durch einen Pflegedienst oder eine zugelassene Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. Diese Einsätze dienen der Sicherstellung der Pflegequalität und der Unterstützung der Pflegepersonen. Werden diese Einsätze nicht rechtzeitig durchgeführt, kann das Pflegegeld gekürzt oder sogar vollständig eingestellt werden.

 

2. Sachleistungspflicht bei nicht sichergestellter Pflege

Kann die häusliche Pflege nicht mehr ausreichend sichergestellt werden, beispielsweise wenn Angehörige die Pflege nicht mehr leisten können, wird das Pflegegeld gekürzt oder in eine Sachleistung umgewandelt. In diesem Fall übernimmt ein Pflegedienst die Pflege, und die Kosten werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

 

3. Wechsel des Pflegegrades (§ 37 SGB XI)

Bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands und einer damit verbundenen Herabstufung des Pflegegrades wird das Pflegegeld entsprechend reduziert. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich immer nach dem aktuellen Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

 

4. Krankenhausaufenthalt oder Reha (§ 34 SGB XI)

Befindet sich die pflegebedürftige Person länger als vier Wochen im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung, wird das Pflegegeld ab der fünften Woche vorübergehend eingestellt. Sobald die Person nach Hause zurückkehrt, wird die Zahlung des Pflegegeldes wieder aufgenommen.

 

5. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Während eines Aufenthalts in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, der bis zu acht Wochen im Jahr dauern darf, wird das Pflegegeld für die Dauer des Aufenthalts halbiert. Am ersten und letzten Tag des Aufenthalts wird das Pflegegeld jedoch in voller Höhe ausgezahlt.

 

6. Tageweise Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Nimmt die pflegebedürftige Person Verhinderungspflege durch eine Ersatzperson in Anspruch, wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen pro Jahr zur Hälfte weitergezahlt. Überschreitet die Verhinderungspflege diesen Zeitraum, wird das Pflegegeld vollständig eingestellt.

 

7. Fehlende Mitwirkungspflicht (§ 66 SGB I)

Verweigert die pflegebedürftige Person oder die Pflegeperson die Mitwirkung bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD), beispielsweise durch Nichterscheinen oder fehlende Dokumentation, kann das Pflegegeld gekürzt oder eingestellt werden.

 

8. Pflegegeld nach Todesfall (§ 37 Abs. 2 SGB XI)

Nach dem Tod der pflegebedürftigen Person wird das Pflegegeld bis zum Ende des Monats weitergezahlt, in dem der Todesfall eingetreten ist. Ab dem folgenden Monat endet der Anspruch auf Pflegegeld.

 

9. Auslandsaufenthalt außerhalb der EU (länger als 6 Wochen) gemäß § 34 SGB XI

Pflegebedürftige, die sich länger als sechs Wochen außerhalb der EU aufhalten, verlieren ihren Anspruch auf Pflegegeld. In Ländern der EU oder in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen kann das Pflegegeld unter bestimmten Voraussetzungen weitergezahlt werden. Bei Aufenthalten außerhalb dieser Länder wird es nach sechs Wochen eingestellt.

 

10. Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V

Befindet sich die pflegebedürftige Person in Untersuchungshaft oder verbüßt eine Freiheitsstrafe, wird das Pflegegeld für die Dauer der Haft eingestellt, da die Pflege in dieser Zeit nicht im häuslichen Umfeld erbracht werden kann.

 

Fazit

Es gibt verschiedene Gründe, warum das Pflegegeld gekürzt oder eingestellt werden kann. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Pflegegeld nur dann ausgezahlt wird, wenn die häusliche Pflege tatsächlich erfolgt und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten daher stets über die aktuellen Regelungen informiert sein, um eine ungewollte Kürzung oder Einstellung des Pflegegeldes zu vermeiden.