Steuerpflicht Pflege

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Der gemeinsame Jahresbetrag nach §42a SGB XI – Ein umfassender Überblick ab dem 1. Juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 wird eine besondere Neuerung im Rahmen der Pflegeleistungen wirksam: Der gemeinsame Jahresbetrag nach §42a SGB XI.

Diese Regelung ermöglicht es Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, einen flexiblen Betrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Ziel ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und ihnen mehr Flexibilität bei der Organisation und Nutzung der Pflegeleistungen zu bieten.

Leistungen: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

  1. Kurzzeitpflege:
    Kurzzeitpflege kann dann in Anspruch genommen werden, wenn eine vorübergehende stationäre Pflege nötig ist, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, Rehaufenthalt oder in Krisensituationen in denen die Pflege zu Hause nicht sichergestellt ist. Durch die neue Regelung ist es einfacher, diese Leistung flexibel zu nutzen.
  2. Verhinderungspflege:
    Verhinderungspflege greift dann, wenn die Hauptpflegeperson aus Gründen wie Krankheit, Urlaub oder anderen Verpflichtungen die Pflege vorübergehend nicht leisten kann. Hier kann die Pflege stunden oder tageweise durch andere Angehörige oder professionelle Dienste übernommen werden.

Was bedeutet der gemeinsame Jahresbetrag?

Ab dem 1. Juli 2025 können Pflegebedürftige das kombinierte Budget von 3.539 Euro nutzen, um je nach Bedarf sowohl Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege zu finanzieren. Dabei entfallen die bisherigen getrennten Budgets, was die Inanspruchnahme deutlich vereinfacht. Ein großer Vorteil der neuen Regelung ist, dass kein Antrag mehr gestellt werden muss, um diese Leistungen zu nutzen. Das Einreichen der Abrechnung nach Leistungsende reicht aus. Der Zugang wird somit erleichtert.

Verlängerung der Inanspruchnahme auf 8 Wochen

Zusätzlich wird die maximale Inanspruchnahmedauer für tageweise Verhinderungspflege von bisher 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert. Damit stehen pflegenden Angehörigen insgesamt mehr Zeit und Ressourcen zur Verfügung, um notwendige Pausen einzulegen oder in Krisensituationen Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wichtig: Bei tageweiser Verhinderungspflege über 8 Stunden am Tag, wird das Pflegegeld für diesen Zeitraum halbiert. Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter 8 Stunden am Tag nicht.

Besonderheiten bei der Inanspruchnahme durch Angehörige bis zum 2. Verwandtschaftsgrad

Bei der Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis zum 2. Verwandtschaftsgrad) oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, gibt es besondere Regelungen:

  • Nicht erwerbsmäßige Pflege: Wird die Verhinderungspflege von diesen Personen nicht erwerbsmäßig ausgeübt, darf der Erstattungsbetrag den zweimonatigen Pflegegeldbetrag des jeweiligen Pflegegrades nicht überschreiten. Das bedeutet, dass maximal das Doppelte des monatlichen Pflegegeldes anstelle des Gesamtbudgets zur Verfügung steht:
    • Pflegegrad 1: kein Anspruch
    • Pflegegrad 2: 694 Euro
    • Pflegegrad 3: 1.198 Euro
    • Pflegegrad 4: 1.600 Euro
    • Pflegegrad 5: 1.980 Euro
  • Erwerbsmäßige Pflege: Sollte die Pflege durch nahe Angehörige bis zum 2. Grad der Verwandtschaft jedoch erwerbsmäßig erfolgen (z. B. wenn die pflegende Person dafür entlohnt wird, weil die Tätigkeit beruflich ausgeübt wird), dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse pro Kalenderjahr bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags (3.539 Euro) erstattet werden.

Zusätzliche Fahrtkosten und Aufwandsentschädigungen durch Angehörige bis zum 2. Verwandtschaftsgrad

Auf Nachweis können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege nach Satz 2 auch notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, über diesen Betrag hinaus übernommen werden. Dies betrifft insbesondere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Pflege stehen und die über die regulären Erstattungsbeträge hinausgehen, wie beispielsweise Fahrten oder Auslagen, die für die Pflegeperson unvermeidlich sind. Allerdings dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 2 und 3 zusammen im Kalenderjahr den gemeinsamen Jahresbetrag nach §42a nicht überschreiten. Das bedeutet, dass insgesamt maximal 3.539 Euro pro Kalenderjahr erstattet werden können, unabhängig davon, ob es sich um direkte Pflegekosten oder zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten handelt. Die Differenzbeträge, die dabei zusätzlich erstattet werden könnten, belaufen sich auf maximal Jahresbudget 3.539€ Minus 2-Monatsbetrag Pflegegeld. Beispiel Pflegegrad 2: bis zu 2.845 Euro

Ersatzpflege durch andere Personen als nahe Angehörige

Wenn die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt wird, die weder bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind noch mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können die Aufwendungen der Pflegekasse für die Ersatzpflege bis zur vollen Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 Euro erstattet werden. Dies bietet mehr Spielraum für den Einsatz externer Pflegekräfte oder Freunde, die nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind.

 

Der Übergang in das neue System – Anrechnung ab dem 1. Juli 2025

Für den Übergang in das neue System gibt es eine wichtige Regelung: Die Leistungsbeträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 30. Juni 2025 für Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) und Verhinderungspflege (§39 SGB XI) genutzt wurden, werden auf den gemeinsamen Jahresbetrag für das 2. Kalenderhalbjahr 2025 angerechnet. Das bedeutet, dass die bereits genutzten Mittel der Kurzzeit- und Verhinderungspflege aus der ersten Jahreshälfte berücksichtigt und vom gemeinsamen Betrag abgezogen werden.

BEISPIELE

Beispiel 1)

Ausgangssituation:

  • Pflegebedürftiger hat Pflegegrad 3
  • Angehörige bis zum 2. Grad der Verwandtschaft übernehmen die Ersatzpflege im 2. Halbjahr
  • Im 1. Halbjahr wurden allgemein 500 € für Verhinderungspflege und 1.000 € für Kurzzeitpflege verwendet

Berechnung des verbleibenden Restbetrags im 2. Halbjahr:

  1. Gemeinsames Jahresbudget nach §42a SGB XI für das Jahr 2025: 3.539 €
  2. Verwendete Mittel im 1. Halbjahr:
    • Verhinderungspflege: 500 €
    • Kurzzeitpflege: 1.000 €
    • Gesamt: 1.500 €
  3. Restbetrag für das 2. Halbjahr: 3.539€ − 1.500€ = 2.039€

 

Beispiel 2)

Ausgangssituation:

  • Pflegebedürftiger hat Pflegegrad 2
  • Angehörige bis zum 2. Grad der Verwandtschaft übernehmen die Ersatzpflege im 2. Halbjahr
  • Im 1. Halbjahr wurden 200 € für Verhinderungspflege und 0 € für Kurzzeitpflege verwendet

Berechnung des verbleibenden Restbetrags im 2. Halbjahr:

  1. Gemeinsames Jahresbudget nach §42a SGB XI für das Jahr 2025: 3.539 €
  2. Verwendete Mittel im 1. Halbjahr:
    • Verhinderungspflege: 200 €
    • Kurzzeitpflege: 0 €
    • Gesamt im 1. Halbjahr: 200 €
  3. Restbetrag für das 2. Halbjahr: 3.539 € − 200 € = 3.339 €

 

Berechnung der zusätzlichen Kosten (Fahrtkosten/Aufwandsentschädigungen):

Bei Pflegegrad 2 beträgt der zweimonatige Pflegegeldbetrag 694 €. Wenn die Pflege von Angehörigen bis zum 2. Verwandtschaftsgrad nicht erwerbsmäßig erbracht wird, können diese bis zu 694 € für die Pflegeleistungen geltend machen. Der Differenzbetrag kann für Fahrtkosten und andere Aufwendungen genutzt werden:

  1. Zusätzlicher Betrag für Fahrtkosten: 3.339 € − 694 € = 2.645 €

 

Ergebnis für zusätzliche Fahrtkosten:

Zusammengefasst: Im 2. Halbjahr stehen noch 3.339 € gemeinsames Jahresbudget zur Verfügung, wovon 694 € für die nicht erwerbsmäßige Pflege nach Pflegegrad 2 für nahe Angehörige bis zum 2. Grad der Verwandtschaft und in diesem Zusammenhang 2.645 € für zusätzliche Aufwendungen (Fahrtkosten/Aufwandsentschädigungen), genutzt werden können.