Steuerpflicht Pflege

Steuerpflicht auf Pflegegeld und Verhinderungspflege

Steuerpflicht auf Pflegegeld und Verhinderungspflege

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Pflegegeld, Verhinderungspflege und ihre steuerlichen Auswirkungen: Was Sie wissen sollten

Die Pflege von Angehörigen ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die neben Zeit und Energie auch finanzielle Unterstützung erfordert. Das deutsche Pflegesystem sieht dafür verschiedene Leistungen vor, die pflegebedürftigen Personen und deren Pflegepersonen zugutekommen. In diesem Beitrag möchten wir wichtige Informationen rund um das Pflegegeld, die Verhinderungspflege und die damit verbundenen steuerlichen Regelungen erläutern.

 

Steuerliche Behandlung von Pflegegeld für die pflegebedürftige Person

Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird an pflegebedürftige Personen gezahlt, die zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht gewerblichen Pflegepersonen ohne Pflegedienst versorgt werden. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab. Das Besondere: Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zur freien Verfügung und bleibt bei der Berechnung von einkommensabhängigen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialgeld unberücksichtigt (§ 3 Nr. 36 des Einkommenssteuergesetzes). Steuerfrei sind damit die Monatsbeträge bezogen auf den Veranlagungszeitraum (Jahressteuer, § 2 Abs. 7 Satz 1 EStG.)

 

Steuerliche Behandlung von Pflegegeld für die Pflegeperson

Pflegepersonen, die Pflegegeld von der pflegebedürftigen Person erhalten, müssen dieses nicht versteuern, solange eine sittliche Pflicht zur Pflege besteht. Dies gilt für Leistungen wie körperliche Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung. Die steuerliche Freistellung von Pflegegeld umfasst auch private Pflegeversicherungen, sodass keine Einkommenssteuer auf das empfangene Pflegegeld anfällt (§ 3 Nr. 36 EStG). Der steuerfreie Maximalbetrag umfasst das jährliche Pflegegeld je nach Pflegegrad in der Höhe der Geldleistung nach §37 SGB XI.

 

Anrechnung auf Sozialleistungen

Wird Pflegegeld beispielsweise für ein Kind an die Eltern gezahlt oder erhält die Pflegeperson selbst Sozialhilfe, wird das Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet. Dies verhindert eine Benachteiligung pflegender Angehöriger, die selbst auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialgeld nach SGB II bleibt das Pflegegeld unberücksichtigt.

 

Zweckbestimmte Einnahmen und steuerliche Regeln

Pflegegeld wird laut den „Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit“ zu den zweckbestimmten Einnahmen gezählt und ist somit kein zu versteuerndes Einkommen für die Pflegeperson. Für Pflegepersonen, die keine Angehörigen sind, gilt jedoch die Regel, dass das weitergereichte Pflegegeld grundsätzlich als Einkommen angerechnet wird – es sei denn, es kann eine sittliche Pflicht glaubhaft gemacht werden. Diese wird meist dann angenommen, wenn nur eine Person gepflegt wird.

 

Pflegegeld und Wohngeld

Das Pflegegeld wird bei der pflegebedürftigen Person nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn ein Antrag auf Wohngeld gestellt wird. Wird das Pflegegeld jedoch an die Pflegeperson weitergeleitet, gelten unterschiedliche Regelungen:

– Wohnt die Pflegeperson im selben Haushalt und erfüllt eine sittliche Pflicht, wird das Pflegegeld nicht angerechnet.

– Wohnt die Pflegeperson nicht im Haushalt, aber erfüllt eine sittliche Pflicht, wird das Pflegegeld zur Hälfte angerechnet.

– Lebt die Pflegeperson nicht im Haushalt und es besteht keine sittliche Pflicht, wird das Pflegegeld voll angerechnet (§ 14 Abs. 2 Nr. 26 Wohngeldgesetz).

 

Verhinderungspflege: Steuerliche Regelungen

Die Verhinderungspflege bietet pflegebedürftigen Personen die Möglichkeit, bei Abwesenheit ihrer regulären Pflegeperson (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) eine Ersatzpflegeperson in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen für Verhinderungspflege sind für die pflegebedürftige Person steuerfrei, jedoch müssen Pflegepersonen, die im Rahmen der Verhinderungspflege tätig sind, diese Einnahmen versteuern. Eine Ausnahme gilt für Verwandte bis zum 2. Grad sowie Personen, die die Pflege aus einer sittlichen Verpflichtung heraus übernehmen (§ 3 Nr. 36 EStG i.V.m. § 15 Abgabenordnung). Für diese sind die erhaltenen Leistungen steuerfrei.

Hinweis: Nach § 3 Nr. 36 des Einkommenssteuergesetzes sind die Leistungen bis zur Höhe des Pflegegeldes nach §37 SGB XI steuerfrei. Erhält eine Ersatzpflegeperson bis zum 2. Grad der Verwandtschaft zusätzlich Pflegegeld, darf der maximale steuerfreie Betrag im Jahr den 12-fachen Satz des Pflegegeldes nach §37 SGB XI nicht übersteigen! Über den Jahresbetrag hinaus gezahlte Leistungen an die Pflegeperson sind steuerpflichtig! (Veranlagungszeitraum Jahressteuer, § 2 Abs. 7 Satz 1 EStG.)

 

Pflegepauschbetrag: Steuerlicher Vorteil

Pflegende Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Dieser Steuerfreibetrag steht jedoch nur zur Verfügung, wenn die Pflegeperson kein Pflegegeld von der pflegebedürftigen Person erhält. Der Pflegepauschbetrag richtet sich nach dem Pflegegrad der zu betreuenden Person und beträgt:

– Pflegegrad 2: 600 €

– Pflegegrad 3: 1.100 €

– Pflegegrad 4 und 5: 1.800 €

Hinweis: Der Pflegepauschbetrag ist an die pflegebedürftige Person gebunden und wird durch die Anzahl der Pflegenden geteilt. Die Steueridentifikationsnummer der pflegebedürftigen Person muss daher in der eigenen Steuererklärung mit angegeben werden.

Beispiel: Zwei Angehörige pflegen ihre Mutter und beide erhalten hierfür kein Pflegegeld. Sie können bei Pflegegrad 2 jeder 300€ als Pflegepauschbetrag ansetzen. Sind es drei Pflegepersonen, ist der Betrag 200€ (§ 33b Absatz 6 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

Der Pflegepauschbetrag ist somit ein wichtiger steuerlicher Vorteil für pflegende Angehörige, die die Pflege unentgeltlich und ohne finanzielle Unterstützung in Form von Pflegegeld erbringen.